Allgemeine Geschäftsbedingungen
emandu® communications | Jens Schlüter | Stand Juli 2011
§ 1 Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und mediensektor Jens Schlüter,
im folgenden "Agentur" genannt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur
dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur
nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass
sie den Auftrag annimmt.
§ 3. Leistung und Honorar
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der
Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
2. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Das gilt
insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
3. Alle der Agentur entstandenen Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich
veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden
genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis
schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt
gibt.
5. Für alle Arbeiten der Agentur, die - aus welchem Grund auch immer - nicht
zur Ausführung gelangen, steht der Agentur eine angemessene Vergütung zu. Mit
der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei
Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe usw. sind vielmehr unverzüglich an
die Agentur zurückzugeben.
§ 4 Präsentationen
1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für
die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle
Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren
Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in
welcher Form immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der Agentur zurückzustellen.
3. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für
die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten
Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen
und Konzepte anderweitig zu verwenden.
4. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren
Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne
ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
§ 5 Eigentumsrecht und Urheberschutz
1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Fotos, Negative, Dias, aber auch Angebote), auch einzelne Teile daraus, bleiben
ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Agenturvertrages – zurückverlangt werden.
2. An Entwürfen und Reinausführungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht
jedoch Eigentumsrechte übertragen. emandu communications ist nicht verpflichtet,
offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden
herauszugeben, falls dies nicht ausdrücklich vertraglich oder im Angebot
vereinbart wurde. Wünscht der Kunde die Herausgabe von offenen Computerdateien,
ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden
offene Computerdateien (keine PDFs) zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Genehmigung durch emandu communications geändert werden.
3. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde
die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für
die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
4. Sämtliche urheberrechtliche Verwertungsrechte an einer Website werden von
der Agentur schon jetzt auf den Kunden übertragen. Der Kunde erwirbt die
urheberrechtliche Verwertungsrechte indes erst, wenn der Anbieter dem Kunden die
Website auf einem Datenträger (CD-ROM) übergeben und der Kunde die gemäß Vertrag
geschuldete Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat. Bis zur
Entrichtung der laut Vertrag vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben
sämtliche urheberrechtliche Verwertungsrechte bei der Agentur.
5. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von
Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür
steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu,
Angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene
Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der
Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten
Dritten gezahlten Entgelts.
6. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die
die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach
Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im
abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im
2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel
der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist
keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
§ 6 Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne
dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
§ 7 Genehmigung
1. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Abzüge, Blaupausen und Andrucke) sind vom Kunden zu überprüfen
und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie
als vom Kunden genehmigt.
2. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und
kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die
Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch
des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
§ 8 Termine
1. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die
Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur
Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine
Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem
Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
2. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des
Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen
bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins.
§ 9 Störung in der Leistungserbringung
1. Wenn eine Ursache, die die Agentur nicht zu vertreten hat, einschließlich
Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann die Agentur
eine angemessene Frist verlangen.
2. Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und erhöht
sich dadurch der Produktionsaufwand, kann die Agentur eine Vergütung dieses
Mehraufwandes verlangen.
§ 10 Zahlung
1. Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto ohne jeden Abzug ab
Rechnungsdatum fällig, insofern nicht Anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter
Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 5,5 % p.a. als vereinbart.
2. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
Agentur. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 11 Gewährleistung und Schadenersatz
1. Der Kunde hat fällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung
durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Falle
berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung,
Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für
die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur
keinerlei Haftung.
§ 12 Haftung
1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig
auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen.
2. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei den von der Agentur
vorgeschlagenen Werbemaßnahmen, ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er
wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur
vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der
wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert
hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der
Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
3. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der
Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
4. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird,
hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit
sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller
Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen
Dritten entstehen.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (cisg). Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gerichtsstand Lüdenscheid,
wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder der Auftraggeber juristische Person des
öffentlichen Rechts ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Auftraggeber seinen
Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der
Klageerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des
Vertragspartners des Auftraggebers nicht bekannt ist. im Übrigen gelten die
Allgemeinen Bestimmungen (§§ 12 ff. zpo) über den Gerichtsstand.
§ 14 Unwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berücksichtigt.
Beide Parteien verpflichten sich, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung
herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der Regelung möglichst
nahe kommt.
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